Ohrfeige für die deutsche Wolfspolitik

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Erhaltungszustand geschützter Arten: EuGH urteilt zur FFH-Richtlinie

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einige Aspekte zur Auslegung der Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Richtlinie klargestellt, die den viel zitierten „günstigen Erhaltungszustand“ berühren. Grundlage des am Donnerstag vergangener Woche gefällten Urteils war ein Vorabentscheidungsersuchen aus Estland. Dort hatte die Umweltschutzorganisation Eesti Suurkiskjad gegen eine Verfügung des Umweltamtes geklagt, mit der der erste Teil der Wolfsjagdquote für die Saison 2020/21 auf 140 Exemplare festgelegt worden war. Laut den Umweltschützern kann der Erhaltungszustand des Wolfs in Estland nicht als „günstig“ im Sinne des estnischen Naturschutzgesetzes betrachtet werden.

 

Wie der EuGH mitteilte, schließt die Einstufung der Population einer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vorkommenden Tierart als „gefährdet“ in der Roten Liste der Weltnaturschutzunion (IUCN) nicht aus, dass der Erhaltungszustand dieser Art auf nationaler Ebene im Sinne der FFH-Richtlinie als „günstig“ betrachtet wird. Klargestellt wird ferner, dass der günstige Erhaltungszustand dieser Art „in erster Linie und zwangsläufig auf örtlicher und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden muss“. Den Mitgliedstaaten ist es gemäß dem Urteil aber erlaubt, den Austausch von Populationen über Landesgrenzen hinweg unter bestimmten Bedingungen mit einzubeziehen.

 

Der Deutsche Jagdverband (DJV) begrüßte die klaren Aussagen der Luxemburger Richter. „Wir fordern das Bundesumweltministerium jetzt auf, den günstigen Erhaltungszustand für den Wolf endlich auf Populationsebene und grenzübergreifend zu beurteilen“, sagte Verbandspräsident Helmut Dammann-Tamke. Nach seiner Einschätzung wird die Bundesregierung in der Folge für ganz Deutschland einen günstigen Erhaltungszustand des Wolfs nach Brüssel melden müssen. Das sei eine schallende Ohrfeige für das Bundesumweltministerium und dessen Hinhaltetaktik, so Dammann-Tamke.

 

Nach Angaben des DJV argumentiere das Bundesumweltministerium derzeit fälschlicherweise, dass Wölfe in sämtlichen geeigneten Lebensräumen vorkommen müssten, um den günstigen Erhaltungszustand feststellen zu können. Das verlangten jedoch weder die maßgebliche Definition der FFH-Richtlinie, die zugehörigen Leitfäden der EU noch die Rechtsprechung des EuGH.

 

AgE