PV-Flächen: Nutzung macht den steuerlichen Unterschied

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Flächen, auf denen DIN-normierte Agri-Photovoltaik-(PV)-Anlagen stehen, gehören zum erbschaft- und schenkungsteuerlich begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, da auf ihnen weiterhin Landwirtschaft betrieben wird. Das hat das brandenburgische Finanzministerium in seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage des SPD-Landtagsabgeordneten Johannes Funke klargestellt. Dagegen führt die Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen „regelmäßig“ dazu, dass diese Flächen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet werden, sondern dem Grundvermögen. Funke wertete diese Klarstellung als wichtig, da die Besteuerung des Grundvermögens deutlich höher sei als beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

DIN-normierte Agri-PV-Anlagen der Kategorie I oder II sind dem Finanzressort zufolge für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen. Es verwies hierzu auf gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurechnung und Bewertung von Agri-PV-Anlagen vom      15. Juli 2022. Darüber hinaus stellte das Finanzministerium fest, dass Flächen, auf denen PV-Anlagen stehen, für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als unbebaute Grundstücke zu bewerten seien. Bei der Bestimmung des Werts eines unbebauten Grundstücks sei vom Bodenrichtwert auszugehen.