Die Anordnung zur Tötung des Rinderbestandes, die das Veterinäramt der Städteregion Aachen gegen einen landwirtschaftlichen Betrieb Ende Mai angeordnet hatte, ist rechtmäßig. Das hat das Verwaltungsgericht Aachen heute (24.7.2019) festgestellt. Gegen die Anordnung hatte der betroffene Betrieb einen Eilantrag gestellt.
Im Mai 2019 war bei einer Routineuntersuchung festgestellt worden war, dass der Rinderbestand des Betriebs aus der Region Aachen mit dem sogenannten Rinderherpes befallen war. Daraufhin ordnete das Veterinäramt der Städteregion Aachen mit Bescheid vom 31. Mai 2019 die Tötung des gesamten Rinderbestandes an. Für den Fall, dass der Betrieb der Anordnung nicht nachkomme, wurde die Umsetzung durch vom Amt beauftragte Dritte angedroht.
Die zuständige Kammer des VG Aachen begründet den Beschluss damit, dass nach dem Tiergesundheitsgesetz und der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (Rinderherpes) das Veterinäramt befugt gewesen sei, die entsprechende Tötungsanordnung zu erlassen. In dem betreffenden Bestand hätten die amtlichen Untersuchungen einen Durchseuchungsgrad von über 80 % festgestellt. Laut Verwaltungsgericht stehe das Tierschutzgesetz der Tötungsanordnung nicht entgegen. „Der Status als virusfreies Gebiet führe nach EU-Recht zwar zu Handelserleichterungen, daneben gehe es aber auch um die Vorbeugung vor Tierseuchen und den Erhalt der Tiergesundheit“, heißt es in einer Pressemitteilung des VG Aachen. „Gerade weil in virusfreien Gebieten wie in Deutschland ein Impfverbot herrsche, müssten die gesunden Rinderherden in der näheren und weiteren Umgebung des landwirtschaftlichen Betriebs vor der Infektionsgefahr geschützt werden“, führt das Verwaltungsgericht weiterhin an. Mildere Maßnahmen seien nach Aussage des Gerichts nicht ersichtlich, „weil einmal infizierte Rinder lebenslang Virusträger mit der Gefahr der Weiterverbreitung seien“. So könne eine Impfung die Virusinfektion nicht verhindern, und nach den Gegebenheiten vor Ort sei die Isolierung einzelner, bereits erkrankter Rinder in dem Betrieb nicht durchführbar. „Die Anordnung sei auch wegen ihrer wirtschaftlichen Folgen nicht unverhältnismäßig“, stellt das Gericht fest. Gegen den Beschluss kann nach Angaben des Gerichts Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Interessant erscheint das Urteil insofern, weil auch Familie Giesen, über die die LZ in der Ausgabe dieser Woche berichtet wird angekündigt hatte, dass sie ebenfalls gegen die Tötungsanordnung vorgehen wolle, sobald ihr diese schriftlich zugestellt worden sei. ds