Mitte Februar hatte die EU-Kommission kurzfristig eine Ausnahmeregelung zur Erbringung von nicht produktiven Flächen im Rahmen der Konditionalitätenregelungen (GLÖZ 8) für 2024 veröffentlicht. Deutschland hat mittlerweile die Ausnahmeregelung übernommen. Eine Rechtsverordnung zur bundesdeutschen Umsetzung liegt bisher nur im Entwurf vor und es können sich noch Änderungen ergeben.
Die Erbringung von 4 % nicht produktiven Flächen ist seit Einführung der Konditionalität für den Erhalt von Förderprämien Pflicht. Für das Jahr 2024 können diese nicht produktiven Flächen auch durch den Anbau von Leguminosen und/oder Zwischenfrüchten erbracht werden. So können wahlweise 4 % Stilllegung und Landschaftselemente oder 4 % Leguminosen oder 4 % Zwischenfruchtanbau angerechnet werden. Auch eine Kombination ist möglich.
Für die Anerkennung von Leguminosen gilt, dass sowohl grob- wie auch kleinkörnige Leguminosen zugelassen sind. Diese Leguminosen sind in Reinkultur oder auch als Gemisch mit einem Anteil von 50 % Leguminosen auszubringen. Hierbei zählt später der optische Eindruck auf der Fläche. Es sind die Pflanzen als Leguminosen anzuerkennen, die in der Liste der Kulturarten/Fruchtarten im Antragsverfahren 2024 als Leguminosen aufgeführt sind. Sofern die Leguminosenfläche für die Einhaltung der Konditionalität berücksichtigt werden soll, ist die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nicht erlaubt. Weitere Einschränkungen zum anzuerkennenden Leguminosenanbau gibt es nicht.
Mehr in LZ 10-2024 auf S. 12