Störenfriede oder Umweltretter?

Foto: Leonie Sulk

Morgens früh am Frühstückstisch, ob mit der Zeitung in der Hand oder auf die Schnelle im Stehen: Beim Griff zur Milch stutzt man – was ist mit dem Deckel los? Der Kunststoffverschluss ist von heute auf morgen fest mit der Einwegverpackung verbunden. Leonie Sulk, Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, erklärt, was es damit auf sich hat und was die neuen Verpackungen für die Direktvermarktung bedeuten.

Dies ist keine neue Idee, um Kundinnen und Kunden zu verärgern, sondern eine frühzeitige Reaktion auf die neue EU-Vorgabe, die ab dem 3. Juli 2024 gilt. Die Vorgabe aus der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) handelt von „Tethered Caps“ und besagt, dass Getränkebehälter aus Einwegkunststoff mit einem Füllvolumen von bis zu 3 l mit Verschlüssen oder Deckeln, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, nach dem Öffnen an der Einwegflasche bleiben müssen. Ausgenommen sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff und ebenso Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel zwar Kunststoffdichtungen enthalten, aber ansonsten aus Metall bestehen, und Getränkebehälter für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke.

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