Transporteur ist kein „viehhaltender Betrieb“

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Gemäß Erlass vom 10. April 2024 des Düsseldorfer Landwirtschaftsministeriums unterliegen Transporteure von gehaltenen Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen zukünftig keiner Verpflichtung zur Meldung von Ab- und Zugängen in der HIT-Datenbank. Denn sie sind laut Stellungnahme der EU-Kommission keine „Betriebe“ im klassischen Sinne. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts – heißt: Die EU hat immer Recht! – gilt dies entgegen der Regelungen der nationalen Viehverkehrsverordnung, auch für die Meldungen beim Transport von Schweinen.

 

Transporteure haben zwar somit die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) 2026/429 – das Transport- und Fahrzeugdesinfektions-Kontrollbuch. Wie dieser Verpflichtung nachgekommen wird, liegt jedoch in deren Verantwortung. Die Eingaberechte für Transporteure in der Datenbank bleiben dennoch zunächst weiter bestehen. Zu- und Abgangsmeldungen von Tieren haben somit ausschließlich auf Betriebsebene stattzufinden. Dies bedeutet, dass der abgebende Betrieb seine Abgangsmeldung auf der Betriebsnummer des aufnehmenden Betriebes vornimmt und umgekehrt.

 

Soweit zum Text des Erlasses. Dies bedeutet: Der Ferkelerzeuger meldet nicht mehr den Transporteur, sondern die Nummer des aufnehmenden Mastbetriebs. Wenn er den denn kennt! Da wird so mancher Vermarkter seine Vermarktungswege offenlegen müssen. Und der Mäster kennt demnächst „seinen“ Ferkelerzeuger – wenn er den anhand der Ohrmarken der Ferkel nicht längst identifiziert hat. Bei Vermarktung von Spanferkeln über eine Sammelstelle ist diese einzutragen. Denn Sammelstellen sind nach dem EU-Tiergesundheitsrechtsakt sogenannte „Auftriebsbetriebe“, die in HIT mit Zu- und Abgang gemeldet werden müssen.

 

Bleibt noch die Frage: Was ist ein Transporteur? Letztlich bedeutet der Erlass, dass auch beim Transport durch den LKW des Vermarkters nicht dieser, sondern die Nummern des vor- beziehungsweise nachgelagerten Ferkelerzeugers beziehungsweise Mastbetriebe einzutragen ist. Verkauft der Mäster seine Mastschweine, muss er die VVVO-Nr. des Schlachtbetriebs eintragen. Die Klarstellung der Kommission bedeutet, dass bislang fast alle HIT-Meldungen falsch eingetragen wurden!

 

Dr. Frank Greshake, Landwirtschaftskammer NRW