Weg frei für neue Züchtungsverfahren

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Keine Kennzeichnungspflicht für Kategorie-1-Pflanzen

 

Die EU regelt den Umgang mit neuen Züchtungstechniken (NZT, auch als NGT für neue genomische Techniken bezeichnet) mit einem eigenen Gesetz. Mitte vergangener Woche haben sich Kommission, Parlament und Rat auf ein Gesetz geeinigt. Vor Inkrafttreten muss es noch in zweiter Lesung von Rat und Parlament angenommen werden, was normalerweise als Formsache gilt.

 

Der Übereinkunft zufolge sollen die NZT-Pflanzen der sogenannten Kategorie 1 den Pflanzen aus konventioneller Züchtung gleichgestellt werden. Die nationalen Behörden müssen künftig vor Markteintritt prüfen, ob Pflanzen dieser Kategorie angehören. Entsprechende Nachkommen müssen jedoch nicht nachträglich überprüft werden. NZT-1-Pflanzen sind solche, die mithilfe neuer genomischer Techniken (zum Beispiel Genschere CRISPR/Cas) gezüchtet wurden, die aber auch auf natürlichem Weg hätten entstehen können. Sie werden dem Kompromiss zufolge künftig wie konventionelle Pflanzen behandelt. NZT-1-Pflanzen und daraus hergestellte Produkte sollen künftig nicht gekennzeichnet werden müssen. Ausnahmen sollen allerdings für Saatgut und anderes pflanzliches Vermehrungsmaterial von NZT-1-Pflanzen gelten. Hier soll es eine Kennzeichnungspflicht geben.

 

Darüber hinaus haben sich Parlament und Rat auf eine Ausschlussliste von Merkmalen verständigt. Erzeugnisse mit dort definierten Eigenschaften werden von der Kategorie 1 ausgeschlossen. Dazu zählen beispielsweise Herbizidtoleranz und die Fähigkeit von Pflanzen, insektizide Substanzen selbst zu erzeugen. Solche Pflanzen müssen in die Kategorie 2 der künftigen NZT-Verordnung eingeordnet werden. Sie unterliegen somit weiterhin der Zulassung, Rückverfolgbarkeit und Überwachung. Unter Kategorie 2 werden in der Regel Pflanzen „mit komplexeren oder weniger naturäquivalenten Genomveränderungen“ zusammengefasst. Konkret bedeutet dies, dass selbige unter die bestehenden Anforderungen der GVO-Gesetzgebung fallen. Darin eingeschlossen ist die bereits obligatorische Produktkennzeichnung.

 

Auch bei der bis zuletzt umstrittenen Patentfrage wurde eine Einigung erzielt. Patentregeln regelt demnach die EU-Biotechnologierichtlinie. Die neue NZT-Verordnung soll jedoch den Bedenken von Pflanzenzüchtern und Landwirten hinsichtlich der Patentierung Rechnung tragen. So müssen Züchter, die die Registrierung einer NZT-Pflanze oder eines NZT-Produkts der Kategorie 1 beantragen, Informationen zu allen bestehenden oder angemeldeten Patenten einreichen. Diese Informationen müssen in einer öffentlich zugänglichen Datenbank hinterlegt werden.

 

Wie von der Kommission vorgeschlagen sollen im ökologischen Landbau keine NZT-Pflanzen zulässig sein. Das technisch unvermeidbare Vorkommen von Pflanzen der Kategorie 1 stellt jedoch keinen Verstoß gegen die Vorschriften der EU-Ökoverordnung dar. Die Kommission hat eine Prüfung zugesagt, ob diese Verordnung für Biobetriebe administrative, wirtschaftliche oder praktische Belastungen mit sich bringt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf deren eigene Wahrnehmung und die der Verbraucher.

 

AgE/ds