EU-Kommission macht Vorschläge zu GLÖZ-Standards
Die EU-Kommission plant deutliche Abstriche bei den Konditionalitätsvorgaben in der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Wie sie Ende der Vorwoche bekannt gab, soll der Standard GLÖZ 8 (verpflichtende Stilllegung) weitgehend gestrichen werden. Der Schutz bestehender Landschaftsmerkmale soll beibehalten werden. Stattdessen sollen die Mitgliedstaaten Öko-Regelungen einführen, um den Landwirten Anreize zur Stilllegung zu bieten. Für eine Streichung der Stilllegungspflicht hatte sich auf EU-Ebene vor allem die Europäische Volkspartei (EVP) starkgemacht. Um die geplante Änderungsverordnung insgesamt umzusetzen, müssen Rat und EU-Parlament zustimmen. Sollten diese noch Änderungswünsche haben, müsste es einen Trilog mit der Kommission geben.
GLÖZ 5 bis 7 im Visier
Zudem sollen die Mitgliedsländer den Landwirten Ausnahmen beim Schutz vor Erosion (GLÖZ 5), bei der Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) und bei der Fruchtfolge (GLÖZ 7) zugestehen dürfen. Dies soll vor allem dann möglich sein, wenn Anforderungen ihren Zielen zuwiderlaufen. Als Begründung wird in dem Verordnungsvorschlag auf agronomische Besonderheiten bestimmter Bodentypen verwiesen. So ist unter anderem aus Belgien zu hören, dass die Bewirtschaftung schwerer Lehmböden mit den in den besagten GLÖZ-Standards gesetzten Bewirtschaftungsfristen erheblich erschwert werde. Bei GLÖZ 9 zu umweltsensiblem Dauergrünland soll unter Umständen das bestehende Umbruchverbot gelockert werden. Die Kommission will beispielsweise das Pflügen zur Wiederherstellung von Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten erlauben. Dies soll dann möglich sein, wenn die Flächen durch Raubtiere oder invasive Arten geschädigt werden.
Die Ausnahmen bei den GLÖZ-Standards können für den gesamten GAP-Zeitraum in den nationalen strategischen Plänen festgelegt werden. Die Kommission weist allerdings darauf hin, dass die Ausnahmen „flächenmäßig begrenzt“ und nur dann eingeführt werden sollten, wenn sie sich als notwendig erweisen würden, um spezifische Probleme zu lösen. Aus der Behörde heißt es, dass man die Änderungen überprüfen werde. Die allgemeinen Umweltziele der GAP würden gewahrt bleiben.
Ausnahmen bei Härtefällen
In Fällen, in denen extrem ungünstige Witterungsbedingungen die Landwirte daran hindern, ordnungsgemäß zu arbeiten und die GLÖZ-Anforderungen zu erfüllen, soll es Härtefallregelungen geben. So sollen die Mitgliedstaaten dann weitere vorübergehende Ausnahmeregelungen umsetzen dürfen. Diese sollten nach Maßgabe der Kommission aber zeitlich klar begrenzt sein und nur für die betroffenen Betriebe gelten. Um sicherzustellen, dass die EU-Länder ihre GAP-Strategiepläne häufiger an veränderte Bedingungen anpassen können, schlägt die Kommission überdies vor, die Zahl der jährlich zulässigen Änderungen zu verdoppeln. Jede erfolgreiche Vereinfachungsmaßnahme müsse in Zusammenarbeit mit den nationalen Verwaltungen durchgeführt werden, heißt es.
Darüber hinaus sollen landwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche von weniger als 10 ha in Zukunft von Kontrollen und damit auch von Sanktionen bei Verstößen gegen die Konditionalitätsregelungen ausgenommen werden. „Damit soll der mit den Kontrollen verbundene Verwaltungsaufwand verringert werden, der für kleine Betriebe höher ist als für größere“, heißt es laut der geplanten Änderung der GAP-Strategieplanverordnung. AgE