Verbände machen Vorschläge für NRW
Mit der am 2. April in Kraft getretenen Gesetzesänderung sieht das Bundesjagdgesetz neben Grundsätzen zur Schadwolfentnahme die Erstellung revierübergreifender Managementpläne in den Ländern vor. In einem gemeinsamen Schreiben unter Federführung des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes (RLV) haben die beiden Landwirtschaftsverbände in NRW dem Düsseldorfer Landwirtschaftsministerium wichtige Eckpunkte aus Sicht der Weidetierhaltung für den zu erstellenden Wolfs-Managementplan skizziert. So schlagen die Verbände hinsichtlich der im Gesetz eröffneten Bejagungsmöglichkeit vom 1. Juli bis 31. Oktober eine Mindestentnahmequote von 40 % des jährlichen Nachwuchses vor, mit der sowohl der günstige Erhaltungszustand gewährleistet bliebe als auch eine Regulierung des Bestands ermöglicht würde. Zugleich müssten Wölfe, die während der Jagdzeit Nutztiere reißen, auch ohne Vorliegen zumutbarer Herdenschutzmaßnahmen unverzüglich entnommen werden. Ziel sollte sein, die Jagdzeit effektiv zum Schutz der Weidetierhaltung zu nutzen, so RLV und WLV.
In Sachen Entnahme von Problemwölfen in der Schonzeit müsse für die Frage der Schadensursache das Rissbild (zum Beispiel Kehlbiss) grundsätzlich als aussagekräftig gelten, schreiben die Verbände weiter. Ein gesonderter DNA-Test werde vom Gesetz nicht verlangt und würde nur zu unverhältnismäßigen Verzögerungen führen. Zudem sei bei der Frage des zumutbaren Herdenschutzes der sogenannte Grundschutz (zum Beispiel 90 cm hohes Elektronetz bei Schafen) als ausreichend anzusehen. Zugleich müsse klargestellt werden, dass bei von Natur aus wehrhaften Weidetieren wie Rindern und Pferden keine Herdenschutzmaßnahmen für eine Entnahme erforderlich sind. Wichtig sei außerdem, dass angesichts länderübergreifend agierender Wolfsrudel wie dem Leuscheider Rudel die Meldekette zu Nutztierrissen und Problemwolfentnahmen sich nicht auf die zuständigen Jagdbehörden und Jagdausübungsberechtigten in NRW beschränke, sondern mit Blick auf den festgelegten Entnahmeradius die Ansprechpartner im angrenzenden Bundesland mit einbeziehe. Weiterhin sollte von der im Gesetz eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Weidegebiete abzugrenzen, die gegen Wolfsangriffe nicht zumutbar zäunbar sind und in denen laut Gesetzesbegründung eine Ausbreitung des Wolfs aus übergeordneten Gründen nicht erwünscht ist. Zudem erinnern die Verbände an die in den letzten Jahren teils sehr emotional geführte Debatte zum Thema Wolf. Die Jagdausübungsberechtigten benötigten Rechtssicherheit wie auch Diskretion, um im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben handeln zu können.